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Deine Besoldung. Mit Durchblick.

A, B, W und R: Grundgehalt für aktive Bundesbeamte, Richter und Soldaten. Mit Teilzeit und Weiterleitung zur Netto-Schätzung.

Abschlagswerte ab Mai 2026. Grundlage ist Anlage IV BBesG vom März 2024, erhöht um 3,0 % und anschließend 2,8 %. Diese Abschläge stehen unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Regelung. Kein BAlimentG-Entwurf; keine Tabellen der Bundesländer.

Was verdienst du?

Tabellenstand 2026

Tabellengehalt, Familie und weitere Bezüge.

Weitere monatliche Bezüge

Trage die tatsächlich zustehenden Monatsbeträge ein – bereits für deine Teilzeit angepasst. Diese Eingaben werden nicht noch einmal mit dem Beschäftigungsumfang gekürzt. Einmalzahlungen gehören nicht hierher; steuerfreie Beträge nur bei entsprechender Abrechnung.

Berechnung direkt in deinem Browser
DEINE MONATLICHEN BRUTTOBEZÜGE
4.203,56 €

pro Monat TVöD VKA · E 9b · Stufe 3

Tabellenentgelt
4.203,56 €
12 Monatsbeträge50.442,72 €
Beschäftigungsumfang100 %

Mit berechnetem Familienzuschlag (Bund) und eingegebenen Monatsbezügen. Vor Abzügen, ohne Einmalzahlungen. Jahreswert: zwölf gleiche Monate.

Netto berechnen →

Merken speichert auch Familien- und Zulagenangaben auf diesem Gerät. Kopierte Links enthalten diese Angaben.

Anlage A (VKA), Seite 218. Allgemeine Entgelttabelle ohne Überleitungsgruppen.

TVöD VKA · gültig ab 01.05.2026Quellen & Berechnungsgrundlage

Wähle Familienstand und Kinderzahl: Der Familienzuschlag wird deinem Grundgehalt hinzugerechnet. Weitere laufende Bezüge erfasst du direkt darunter. Die Netto-Schätzung übernimmt anschließend die vollständigen Beträge.

Familienzuschlag: Was wird berücksichtigt?

Für den Bund rechnen wir im Abschlagsstand ab Mai 2026 mit 181,36 € für den Familienanteil der Stufe 1, 154,99 € für das erste und zweite berücksichtigungsfähige Kind sowie 482,89 € für jedes weitere Kind. Grundlage: Anlage V BBesG (März 2024), mit den linearen Abschlägen von 3,0 % und anschließend 2,8 %. Die festen Kinder-Erhöhungsbeträge der Gruppen A3–A5 bleiben unverändert: 5,37 € für das erste Kind, ab dem zweiten Kind 26,84 € (A3), 21,47 € (A4) oder 16,10 € (A5).

Verheiratete, eingetragene Lebenspartner, getrennt lebende Verheiratete und Verwitwete erhalten hier den Familienanteil. Bei Geschiedenen gilt er bei Unterhaltspflicht gegenüber dem früheren Partner; bei anderen Berechtigten kann ein aufgenommenes Kind oder eine hilfebedürftige Person den Anspruch begründen. Entsprechende Voraussetzungen kannst du im Formular angeben. Die Stufe des Familienzuschlags ist unabhängig von der Erfahrungsstufe des Grundgehalts.

Ein konkurrierender Partneranspruch halbiert den Familienanteil. Bei Teilzeit wird grundsätzlich entsprechend gekürzt. Die Ausnahmen nach § 40 Abs. 4 und 5 greifen, wenn eine weitere berechtigte Person vollbeschäftigt oder versorgungsberechtigt ist oder die Beschäftigungsumfänge zusammen mindestens 100 % erreichen. Für Kinder wird der Zuschlag nur einmal ausgezahlt: Du kannst je Kind angeben, ob der Anteil dir zusteht. Nicht an dich gezahlte Anteile bleiben für die Reihenfolge als Zählkinder erhalten. Bei einem geteilten Haushaltsanspruch lässt sich die Zahl der Berechtigten einstellen.

Die Konkurrenz-/Arbeitszeitangaben für Kinder gelten einheitlich. Abweichende Verhältnisse je Kind, Auslandsbesoldung, Dienstwohnung, individuelle Besitzstände und der zusätzliche Unterschiedsbetrag beim Besoldungsvergleich niedriger A-Gruppen werden nicht automatisch ermittelt. Laufbahnspezifische Erhöhungsbeträge und sonstige Zulagen können als weitere steuerpflichtige Bezüge nach Bescheid eingetragen werden. Familienanteil und einzelne Kinderanteile werden jeweils auf Cent gerundet; bei einer abweichenden Rundung der Bezügestelle sind Centdifferenzen möglich. Angezeigt werden Monatswerte; untermonatige Anspruchswechsel werden nicht aufgeteilt.

Kindergeld ist eine eigene Leistung und wird nicht als Bruttobezug hinzugerechnet. Die Kinderzahl für Familienzuschläge, die Pflegeversicherungsmerkmale und der ELStAM-Kinderfreibetrag sind verschiedene Angaben. Der Rechner leitet daraus keine Steuerklasse ab.

Anlage V BBesG: Beträge · § 40 BBesG: Anspruch und Konkurrenz · § 6 BBesG: Teilzeit · § 17b BBesG: Lebenspartnerschaft

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